Startseite
Startseite
AGB´s
Beratung
Schimmel
Thermografie
GBG
Impressum
Datenschutzerklärung
Startseite
AGB´s
Beratung
Schimmel
Thermografie
GBG
Impressum
Allgemeine  Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten

 
§ 1 Geltung


1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt oder sie im Erstattungsvertrag vereinbart wurden.


§ 2 Auftrag

1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.


§ 3 Durchführung des Auftrages

1. Der Auftrag wird entsprechend den für einen beauftragten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

2. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich.
Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

3. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber (AG).

4. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Photos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.

5. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachten zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

6. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.

7. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt. Abweichungen hiervon sind im Erstattungsvertrag festzuhalten.

8. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten und sich ergebenen Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert mit dem Gutachten zusammen wieder zurück zu geben.



 

§ 4 Pflichten des AG

1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr u.s.w.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.


§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

1. Der Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlicher Vorgaben einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.


§ 6 Urheberrechtsschutz

1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen soweit sie urheberrechtsfähig sind, dass Urheberrecht.

2. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß im Erstattungsvertrag bestimmt ist. Jegliche anderslautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Gutachters.


§ 7 Honorar

1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich aus dem Stundenverrechnungssatz, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden und im Erstattungsvertrag geregelt sind.


§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug

1. Die laut Gutachtervertrag vereinbarte Vorrauszahlung wird bei Auftragserteilung fällig. Das aufgrund der sich ergebenen Abrechnung festgestellte Honorar abzüglich der Vorauszahlung, wird mit Fertigstellung des Gutachtens beim Auftraggeber durch Eingang der Rechnung fällig. Die Zustellung des Gutachtens erfolgt umgehend nach Zahlungseingang.

2. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Restvergütung durch Nachnahme ist ebenfalls zulässig. Die Kosten der Nachnahme trägt der Auftraggeber

3. Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des AG betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen ab Bekanntwerden zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.



 

§ 9 Kündigung

1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB 2002 aus wichtigem Grund kündigen.

2. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welcher bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.

4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest-/oder Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.


§ 10 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.


§ 11 Haftung

1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur auf der Grundlage des BGB 2002.
Hier insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.


§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Dies gilt auch für AG welche nach den Regeln des HGB Kaufleute sind.